§ 57 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 57 PersStG Eheurkunde

§ 57 Eheurkunde

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 3. Ort und Tag der Eheschließung. 2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben 1. die Auflösung der Ehe, 2. das Nichtbestehen der Ehe, 3. die Nichtigerklärung der Ehe, 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.