§ 58 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 58 AUG Anhörung

§ 58 Anhörung

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.