§ 6 2. GleiBG
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Abschnitt 2. Fördermaßnahmen

§ 6 2. GleiBG Stellenausschreibung

§ 6 Stellenausschreibung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) 1Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit. 2Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern. 3Das gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer. (2) Stellen, auch für Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind auch in Teilzeitform auszuschreiben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.