§ 6 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
zuletzt geändert durch:
-, -
Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 6 AdVermiG Adoptionsanzeigen

§ 6 Adoptionsanzeigen

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. 2§ 5 bleibt unberührt. (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.