§ 6 BEEG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 2 Verfahren und Organisation

§ 6 BEEG Auszahlung

§ 6 Auszahlung

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.