§ 62 FGG Bindung des Beschwerdegerichts an unabänderliche Verfügungen
§ 62 Bindung des Beschwerdegerichts an unabänderliche Verfügungen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.
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