§ 65 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister

§ 65 PersStG Benutzung durch Behörden und Gerichte

§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. 3Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. 4Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. (2) weggefallen (3)