§ 66 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister

§ 66 PersStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung erheblich überwiegt. 2Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. (2)