§ 67 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren

§ 67 AUG Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat

§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. (3) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. 2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. 4§ 45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) 1Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. 2Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat. 3Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Absatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (5)