§ 7 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 7 AdVermiG Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt. (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere: 1. die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber, 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber, 3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber, 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie 5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind. (3)