§ 70 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 70 AUG Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. 2§ 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar. (2) 1Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3)