§ 70a FGG Verfahrensfähigkeit
§ 70a Verfahrensfähigkeit
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
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