§ 78 m BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 78 m BNotO Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis

§ 78 m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt. (2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78 l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.