§ 79 a SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zehntes Kapitel Vertragsrecht

§ 79 a SGB XII Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

§ 79 a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist, 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder Die Kündigung bedarf der Schriftform. § des bleibt unberührt.