§ 8 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 8 AdVermiG Beginn der Adoptionspflege

§ 8 Beginn der Adoptionspflege

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.