§ 8 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 8 FGG Gerichtssprache, Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung

§ 8 Gerichtssprache, Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache , über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit den sich aus dem § 9 ergebenden Abweichungen.