§ 8 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung

§ 8 WoGV Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

WoGV ( Wohngeldverordnung )

1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.