§ 80 b BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 80 b BBesG Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

§ 80 b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50 a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.