§ 83 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Erster Abschnitt Einkommen

§ 83 SGB XII Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.