§ 84 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 84 BBesG Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,