Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|