§ 87 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 87 SGG (Frist zur Klageerhebung)

§ 87 (Frist zur Klageerhebung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.