§ 9 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )
1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.
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