BGH - Urteil vom 11.12.1973
1 StR 530/73
Normen:
StGB § 2 Abs. 3, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1974, 366 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

BGH - Urteil vom 11.12.1973 (1 StR 530/73) - DRsp Nr. 1995/8574

BGH, Urteil vom 11.12.1973 - Aktenzeichen 1 StR 530/73

DRsp Nr. 1995/8574

1. § 178 StGB n.F. unterscheidet sich nur unwesentlich vom früheren § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 2. Der Begriff der Nötigung mit Gewalt umfaßt nicht nur den Fall, in dem Gewalt angewendet wird, um einen Willensentschluß des Opfers herbeizuführen, sondern erst recht auch das Vorgehen des Täters, der mit Gewalt unmittelbar zum Ziel kommen will. 3. War der Wille des Täters auf die gewaltsame Nötigung zum Dulden sexueller Handlungen gerichtet, so hat er mit dem Zuhalten des Mundes und dem Würgen des Opfers das Versuchsstadium bereits überschritten. 4. Ein längeres Betasten des Geschlechtsteils, auch über der Kleidung, ist in der Regel als sexuelle Handlung zu werten. 5. § 178 StGB n.F. ist gegenüber dem früheren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB das mildere Gesetz, weil die neue Vorschrift die Annahme eines minder schweren Falles ermöglicht und dafür eine Untergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 3, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht und wegen versuchter Gewaltunzucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.