Der Angeklagte ist wegen Entführung zur Unzucht, wegen versuchter Notzucht und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§
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