LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 14.10.1996
15 T 374/96
Normen:
BGB § 1836, § 1897 Abs. 1;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 78

LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 14.10.1996 (15 T 374/96) - DRsp Nr. 1997/5680

LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 15 T 374/96

DRsp Nr. 1997/5680

1. Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung folgt, daß die Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte grundsätzlich unzulässig ist. 2. Ausnahmen sind nur bei der Wahrnehmung einzelner Tätigkeiten zulässig, wenn ein Dritter nur als untergeordnete Hilfskraft eingesetzt wird für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben. Die Übertragung der Betreuung im Rahmen einer Urlaubsvertretung wird im Interesse der Kontinuität einer Betreuung ebenfalls für zulässig erachtet. 3. Läßt sich durch das Vormundschaftsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlung nicht feststellen, welche der abgerechneten Tätigkeiten von dem Betreuer selbst ausgeführt wurden oder sich im Rahmen einer zulässigen Vertretung hielten, geht dies zu Lasten des Betreuers, da dieser die Feststellungslast für diejenigen Tatsachen hat, die für seinen Anspruch Voraussetzung sind.