OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.12.1994
8 WF 71/92
Normen:
KostO § 2, § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; VAHRG § 1a Abs. 1, § 10a, § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1279

OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.12.1994 (8 WF 71/92) - DRsp Nr. 1996/3410

OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 8 WF 71/92

DRsp Nr. 1996/3410

1. Beantragt ein Versorgungsträger gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die nachträgliche Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und entspricht das Familiengericht diesem Antrag in Abänderung der mit der Scheidung erfolgten Regelung des Versorgungsausgleichs, so sind die Kosten nach § 99 Abs. 1 KostO dem Versorgungsträger aufzuerlegen und mit einer 30/10 Gebühr in Rechnung zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 11 VAHRG, dessen verfahrensrechtliche Verweisung sich auch auf die kostenrechtlichen Vorschriften und damit auch auf § 99 Abs. 1 KostO bezieht. 3. Der Amtsermittlungsgrundsatz im Abänderungsverfahren steht der Kostentragungspflicht nicht entgegen, da es sich nach " 1a Abs. 1 VAHRG um ein Antragsverfahren handelt, sich die Kostentragungspflicht demnach aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt.

Normenkette:

KostO § 2, § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; VAHRG § 1a Abs. 1, § 10a, § 11 ;

Hinweise:

Zur näheren Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungen des OLG Bamberg vom 05.12.1990, abgedruckt in der FamRZ 1991, 470, und des OLG Schleswig, abgedruckt in der FamRZ 1992, 1463.

Die Entscheidung enthält darüber hinaus eine Übersicht über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur.

Fundstellen
FamRZ 1995, 1279