OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1998
13 UF 402/97
Normen:
BGB § 242, § 1601 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 794
OLGReport-Hamm 1998, 347

OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1998 (13 UF 402/97) - DRsp Nr. 1999/9734

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 13 UF 402/97

DRsp Nr. 1999/9734

1. Bei der Abänderung einer Jugendamtsurkunde kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegen. Maßgebend sind vielmehr die Regeln des materiellen Rechts. Es ist zu entscheiden, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage des Titels gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen würde und daher nicht mehr zumutbar ist. 2. Dem Kläger, der die Erhöhung des Unterhalts verlangt, obliegt auch bei der Abänderung dieses außergerichtlichen Titels die Darlegungslast und Beweislast für alle Umstände, die eine höhere Unterhaltspflicht des Beklagten begründen sollen.