Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise für je 30 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Fall beschränkt, in dem der Angeklagte wegen versuchter Nötigung der zehnjährigen V. verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten und hat Erfolg.
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