BGH - Urteil vom 30.08.1972
2 StR 328/72
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 223 ;
Fundstellen:
MDR 1975, 196 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 30.08.1972 (2 StR 328/72) - DRsp Nr. 1995/8573

BGH, Urteil vom 30.08.1972 - Aktenzeichen 2 StR 328/72

DRsp Nr. 1995/8573

1. Bei der sexuellen Nötigung ist die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch schon dann überschritten, wenn der Täter in dem Willen, sexuelle Handlungen zu begehen, den Körperkontakt zum Opfer herstellt. 2. Gewalt ist die durch tätiges Handeln bewirkte Anwendung körperlicher Kraft zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder sicher zu erwartenden Widerstandes. Ein bestimmtes Maß der Gewalt ist nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn die Gewalt sich gegen die Person des Opfers richtet. 3. Gewalt im vorgenannten Sinne ist demzufolge auch eine Ohrfeige, die ein zehnjähriges Mädchen zum Weinen veranlaßt.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 223 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise für je 30 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Fall beschränkt, in dem der Angeklagte wegen versuchter Nötigung der zehnjährigen V. verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten und hat Erfolg.