OLG Dresden - Urteil vom 21.05.1997
20 UF 17/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 3 ; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1389
OLGR-Dresden 1998, 230
OLGReport-Dresden 1998, 230

OLG Dresden - Urteil vom 21.05.1997 (20 UF 17/97) - DRsp Nr. 1999/1190

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 20 UF 17/97

DRsp Nr. 1999/1190

1. Das Scheidungsverbundverfahren gemäß § 623 ZPO erlaubt es, auf Antrag der Parteien Folgesachen für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zu regeln. Wird Kindesunterhalt im Rahmen des Verbundes geltend gemacht, kann eine Verurteilung erst ab dem auf den Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Tag erfolgen. Kindesunterhalt für die Trennungszeit kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur durch eine einstweilige Anordnung zugesprochen werden. 2. Fiktives Einkommen kann einem Unterhaltspflichtigen nur dann zugerechnet werden, wenn außer dem fehlenden Willen oder unzureichenden Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auch festgestellt werden kann, daß der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seines Gesundheitszustandes ein Einkommen unter den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können (hier: Begrenzung des möglichen Bruttoeinkommen auf 2.400 DM bei einem Maschinenbauer, der längere Zeit nicht gearbeitet hat und 47 Jahre alt ist).