OLG Celle - Beschluß vom 16.02.1994
17 W 42/93
Normen:
BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1994, 187
OLGReport-Celle 1994, 159

OLG Celle - Beschluß vom 16.02.1994 (17 W 42/93) - DRsp Nr. 1995/6820

OLG Celle, Beschluß vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 17 W 42/93

DRsp Nr. 1995/6820

1. Daß eine angemessene Entschädigung für den Berufsbetreuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB in jedem Fall die Festsetzung einer Vergütung von 60 DM pro Stunde erfordert, ist nicht ersichtlich. 2. Letztlich gibt es keine Rechtfertigung dafür, eine mittlere oder eine durchschnittliche Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers anzuerkennen, sondern es kommt in jedem konkreten Fall darauf an, ob die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. 3. Die Mehrwertsteuer ist in der Vergütung des § 1836 Abs. 2 BGB enthalten, da es sich dabei um Entgelt im zivilrechtlichen Sinne handelt. Die Mehrwertsteuer kann auch nicht im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB verlangt werden, auch nicht über eine Rechtsanalogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, § 25 Abs. 2 BRAGO.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 S. 3;