OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.09.1984
4 UF 278/83
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4, § 1610 ; ZPO § 93, § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 93 Nr. 1
FamRZ 1984, 1230

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.09.1984 (4 UF 278/83) - DRsp Nr. 1995/7620

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.09.1984 - Aktenzeichen 4 UF 278/83

DRsp Nr. 1995/7620

1. Der beklagte Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn er der vorgerichtlichen Aufforderung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes zur Errichtung eines kostenfreien Titels beim Kreisjugendamt nicht nachkommt. 2. Das gleiche gilt für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten in Bezug auf die Aufforderung zur Errichtung eines kostengünstigen Titels beim Notar. 3. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Errichtung eines notariellen Titels auf eigene Kosten ergibt sich aus §§ 1361 Abs. 4, !360a Abs. 4 BGB. 4. Ist über die anerkannten Unterhaltsbeträge durch Teilanerkenntnisurteil entschieden und enthält das Schlußurteil neben einer Klageabweisung nur noch die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit, so ist es trotzdem nach § 99 Abs. 2 ZPO im Kostenpunkt mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, da auch ein solches Urteil "auf Grund eines Anerkenntnisses" ergangen ist. .