BGH - Urteil vom 10.06.1959
V ZR 25/58
Normen:
BGB §§ 2205, 2216 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.01.1958
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 10.06.1959 (V ZR 25/58) - DRsp Nr. 2000/8163

BGH, Urteil vom 10.06.1959 - Aktenzeichen V ZR 25/58

DRsp Nr. 2000/8163

»1. Der Testamentsvollstrecker muss, wenn Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachlass gehören, Möglichkeiten, die das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bieten, gewissenhaft wahrnehmen und einem zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers nach einer besonderen Ausgestaltung der Kontrolltätigkeit Rechnung tragen. 2. Unter besonderen Umständen kann er verpflichtet sein, an Hand der Bankauszüge oder des Hauptjournals unter Heranziehung der Belege und Unterlagen die Geschäftsführung zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB §§ 2205, 2216 ;

Tatbestand: