LG Koblenz - Beschluß vom 28.10.1996
2 T 667/96
Normen:
BRAGO § 24, § 132 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 45
FamRZ 1997, 953
JurBüro 1997, 639

LG Koblenz - Beschluß vom 28.10.1996 (2 T 667/96) - DRsp Nr. 1997/5695

LG Koblenz, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 2 T 667/96

DRsp Nr. 1997/5695

»1. Die Erledigungsgebühr setzt besondere, auf die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerichtete Bemühungen des Anwalts voraus. 2. Keine "Mitwirkung" bei der Erledigung der Sache ist es, wenn die Tätigkeit des Anwalts auf das Einlegen eines begründeten Widerspruchs beschränkt ist und die Widerspruchsbehörde den Bescheid ändern.«

Normenkette:

BRAGO § 24, § 132 Abs. 3 ;
Fundstellen
AnwBl 1997, 45
FamRZ 1997, 953
JurBüro 1997, 639