OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.11.1997 (20 W 8/95) - DRsp Nr. 1998/16657
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 20 W 8/95
DRsp Nr. 1998/16657
1. Die Namenswahl bei einem Kind steht den Eltern als den Sorgeberechtigten grundsätzlich frei.2. Bei der Namenswahl ist der natürlichen Ordnung der Geschlechter Rechnung zu tragen.3. Wird ein Vorname (hier: Raven) in einem Land als männlicher, nach dem Vortrag der Sorgeberechtigten in einem anderen Land aber als weiblicher Vorname gebraucht, dann ist dieser Vorname für ein Mädchen auch in Deutschland zulässig, wenn zusätzlich ein klärender geschlechtsspezifischer Vorname (hier: Frederike) erteilt wird.