BGH - Urteil vom 28.10.1954
4 StR 392/54
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LM Nr. 3 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB
MDR 1955, 244
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Urteil vom 28.10.1954 (4 StR 392/54) - DRsp Nr. 1995/8558

BGH, Urteil vom 28.10.1954 - Aktenzeichen 4 StR 392/54

DRsp Nr. 1995/8558

1. "Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen." 2. Sie kann in Mittäterschaft auch von einem nur geistig Mitwirkenden begangen werden.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Nötigung zur Unzucht, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und gegen den Angeklagten St. wegen Vollrausches vier Wochen Jugendarrest verhängt.

Zu Pfingsten 1953 nahm die achtzehn Jahre alte Hausgehilfin B. an einem ländlichen Sportfest teil, bei dem auch die Beschwerdeführer und die früheren Mitangeklagten H., F., E., G und N. zugegen waren. Um vier Uhr morgens gingen sie und noch einige andere junge Burschen zusammen mit B. fort, wobei die Männer unanständige Reden führten und unter anderem davon sprachen, eine "Schaunummer" zu machen. Dann begaben sich alle in eine Scheune. Es entstand eine allgemeine Balgerei, in deren Verlauf B. auf das Heu geworfen wurde. Es wurden ihr die Kleider über den Kopf gestreift sowie Schlüpfer und Hüfthalter ausgezogen. Auch wurde sie von den Angeklagten unzüchtig berührt und betastet, wobei sie von einem der Mitangeklagten auf dem Heu festgehalten wurde.