OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1978
1 WF 441/78
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114 ;

OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1978 (1 WF 441/78) - DRsp Nr. 1995/7693

OLG Hamm, Beschluß vom 12.09.1978 - Aktenzeichen 1 WF 441/78

DRsp Nr. 1995/7693

1. Die Tatsache, daß ein Unterhaltsverpflichteter den verlangten Kindesunterhalt regelmäßig teilweise zahlt, nimmt der trotzdem auf den vollen Unterhaltsbetrag erhobenen Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Dem Berechtigten kann jedoch wenigstens dann wegen Mutwilligkeit nach § 114 ZPO nur für den umstrittenen Spitzenbetrag Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn er nicht zuvor den Versuch unternommen hat, eine vollstreckbare Urkunde des Jugendamtes zu erlangen. 3. Ist der Unterhaltsschuldner insgesamt fünf Kindern zu Unterhalt verpflichtet, so ist der Unterhaltsbedarf nicht unmittelbar der dem Einkommen des Pflichtigen entsprechenden Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Vielmehr ist die nächsttiefere Gruppe heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 114 ;