BGH - Urteil vom 14.07.1955
1 StR 728/54
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 185, § 230 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
GA 1956, 316
Vorinstanzen:
LG Ulm,

BGH - Urteil vom 14.07.1955 (1 StR 728/54) - DRsp Nr. 1996/20676

BGH, Urteil vom 14.07.1955 - Aktenzeichen 1 StR 728/54

DRsp Nr. 1996/20676

1. Die Urteilsfeststellungen sind widersprüchlich, wenn der Tatrichter einerseits von einem nur geringen Widerstand des Opfers ausgeht, andererseits aber rohe Gewaltanwendung des Täters feststellt, weil letztere nur dann verständlich ist, wenn das Opfer der angesonnenen Vergewaltigung massiv entgegengetreten ist. 2. Für den inneren Tatbestand der Vergewaltigung und der Sexuellen Nötigung reicht jeweils bedingter Vorsatz aus. 3. Nimmt der Täter irrtümlich an, daß sein Opfer mit dem von ihm beabsichtigten Geschlechts- bzw. Mundverkehr einverstanden ist, macht er sich, wenn er die Geschädigte dabei am Arm verletzt bzw. sie an den Haaren zerrt, jedenfalls der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. 4. Selbst dann, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, daß auf Seiten des Opfers Einverständnis besteht - was auch das Entfallen der Beleidigung zur Folge hätte -, kann es zur Bestrafung nach § 185 StGB dann kommen, wenn das Täterverhalten über den im geschlechtlichen Mißbrauch selbst liegenden Angriff auf die Ehre des Opfers und dessen körperliche Unversehrtheit hinausgeht.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 185, § 230 ; StPO § 261 ;

Gründe: