Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau (§
Die Revision des Angeklagten rügt - uneingeschränkt - Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich zum Teil als begründet.
1. Zum Schuldspruch, gegen den sich die Revision auch nicht besonders wendet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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