OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.12.1998
11 WF 4077/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1217
JurBüro 1999, 313
MDR 1999, 506
NJW-RR 1999, 1088
Rpfleger 1999, 230

OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.12.1998 (11 WF 4077/98) - DRsp Nr. 1999/9803

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 11 WF 4077/98

DRsp Nr. 1999/9803

1. Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss kann im Kostenfestsetzungsverfahren als vorweggenommene Erfüllung berücksichtigt werden, auch wenn nach der Kostengrundentscheidung oder der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits teilweise zu tragen haben. 2. Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des Prozesskostenvorschusses folgt, dass der Prozesskostenvorschuss vorrangig mit den nicht gedeckten Kosten des Vorschussempfängers zu verrechnen ist. Der Verpflichtete zahlt nämlich den Vorschuss nicht auf die spätere Kostenerstattung sondern leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Somit dient der Prozesskostenvorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt.