BSG vom 09.09.1992
14b/4 REg 15/91
Normen:
BErzGG § 1 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 128
FamRZ 1993, 1077
NJW 1993, 1156
SozR 3-7833 § 1 Nr. 9

BSG - 09.09.1992 (14b/4 REg 15/91) - DRsp Nr. 1993/1341

BSG, vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 14b/4 REg 15/91

DRsp Nr. 1993/1341

»1. Eine die Anspruchsberechtigung auf alle Pflegeeltern ausdehnende erweiternde Auslegung der Merkmale "Personensorge" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG bzw. "Annahme als Kind" in § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG kommt nicht in Betracht. Diese Auslegung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 2. Die tatsächliche Ausübung der Personensorge steht dem Personensorgerecht nicht gleich. 3. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Obhut mit dem Ziel der Annahme ist eine Willenserklärung iS einer Adoptionsbewerbung, die damit mehr als eine Äußerung der Adoptiponsbereitschaft erfordert.«

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für ein in Pflege genommenes Kind.