BGH - Beschluß vom 18.04.1973
4 StR 135/73
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1973, 555 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Beschluß vom 18.04.1973 (4 StR 135/73) - DRsp Nr. 1996/20699

BGH, Beschluß vom 18.04.1973 - Aktenzeichen 4 StR 135/73

DRsp Nr. 1996/20699

1. Eine Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn der Täter zunächst durch Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr erzwingt, sich das Opfer in das Unvermeidliche fügt und dann aber geschlechtlich erregt wird. 2. Die Tatbestände der §§ 177, 178 StGB solle davor schützen, daß jemand gegen seinen Willen in seiner geschlechtlichen Handlungsfreiheit und seiner Geschlechtsehre mißbraucht wird. 3. Auch Prostituierte sind kein Freiwild. Sind sie nicht einverstanden, so dürfen auch sie nicht gegen ihren Willen von dem Täter zu sexuellen Handlungen oder zum Beischlaf gezwungen werden.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zeugenvernehmung des Polizeimeisters K. gegen den § 250 StPO verstoßen, kann nicht durchgreifen.

Zwar ist gemäß § 69 StPO ein Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache zunächst dazu zu veranlassen, "das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben". Erst dann, wenn sich nach oder auch schon während dieser "zusammenhängenden" Aussage ein Anlaß ergibt, dem Zeugen der weiteren Aufklärung halber bestimmte Vorhaltungen zu machen, darf dies geschehen (BGHSt 3, 281 [284]; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 69 Anm. 2 b).