OLG Brandenburg - Beschluß vom 18.08.1997
9 WF 90/97
Normen:
BGB § 1672 ; FGG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 620 Nr. 1, § 621a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1249
NJW-RR 1998, 148

OLG Brandenburg - Beschluß vom 18.08.1997 (9 WF 90/97) - DRsp Nr. 1999/4705

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 9 WF 90/97

DRsp Nr. 1999/4705

1. Eine vorläufige Anordnung (hier: zur Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge) ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde. 2. Auch wenn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung eher nicht vorgelegen haben, kann die Beschwerde gegen die Anordnung zurückgewiesen werden, wenn eine Aufhebung der Anordnung dazu führen würde, daß noch vor der endgültigen Entscheidung über den Sorgerechtsantrag in der ersten Instanz ein weiterer Wechsel der Kinder zum anderen Elternteil stattfinden würde und dies den Kindern nicht zuzumuten ist.