OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.05.1997
9 AR 4/97
Normen:
FGG § 46 Abs. 1, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 186
FamRZ 1998, 109

OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.05.1997 (9 AR 4/97) - DRsp Nr. 1998/16628

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 9 AR 4/97

DRsp Nr. 1998/16628

1. »Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.« 2. Das ergibt sich zunächst aus § 65a FGG, der das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine häufige Fallgestaltung, nämlich den Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen in einem laufenden Betreuungsverfahren präzisiert; dies gilt aber auch dann, wenn das Betreuungsverfahren von Anfang an bei einem unzuständigen Gericht geführt wurde.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen
FGPrax 1997, 186
FamRZ 1998, 109