OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.05.1997 (9 AR 4/97) - DRsp Nr. 1998/16628
OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 9 AR 4/97
DRsp Nr. 1998/16628
1. »Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.«2. Das ergibt sich zunächst aus § 65aFGG, der das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine häufige Fallgestaltung, nämlich den Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen in einem laufenden Betreuungsverfahren präzisiert; dies gilt aber auch dann, wenn das Betreuungsverfahren von Anfang an bei einem unzuständigen Gericht geführt wurde.