EuGH - Urteil vom 21.06.1988
Rs 39/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 7, Art. 128 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/86 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 3161 (Lair)
FamRZ 1988, 885
InfAuslR 1988, 293
NJW 1988, 2165
NVwZ 1988, 817
RdJB 1989, 215
ZAR 1989, 40
Vorinstanzen:
VG Hannover,

1. EWG- Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Förderung, die den Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Vertrages - Grenzen - Gebühren für den Zugang zum Unterricht

EuGH, Urteil vom 21.06.1988 - Aktenzeichen Rs 39/86

DRsp Nr. 2000/4418

1. EWG- Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Förderung, die den Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Vertrages - Grenzen - Gebühren für den Zugang zum Unterricht

(Sylvie Lair gegen Universität Hannover) 1. Zwar fallen die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung, einschließlich der Hochschulstudiengänge im allgemeinen, in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne seines Artikels 7, doch gilt dies beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht für eine Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen gewährt, wenn sie ein solches Studium aufnehmen, es sei denn, eine solche Förderung dient der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden. 2. Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar.