OLG Koblenz - Beschluß vom 14.12.1989
15 W 850/89
Normen:
ZPO § 121, § 115 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 118

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.12.1989 (15 W 850/89) - DRsp Nr. 1997/1487

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 15 W 850/89

DRsp Nr. 1997/1487

1. Für das Verfahren auf Anfechtung der ehelichen Abstammung ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben. In einem solchen Fall wird nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Einzelfall nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen.