BayObLG - Beschluß vom 14.11.1988
AR 1Z 75/88
Normen:
FGG § 4, § 5 ; BGB § 7, § 11, § 1773 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 262

BayObLG - Beschluß vom 14.11.1988 (AR 1Z 75/88) - DRsp Nr. 1997/1396

BayObLG, Beschluß vom 14.11.1988 - Aktenzeichen AR 1Z 75/88

DRsp Nr. 1997/1396

1. Halten sich zwei Amtsgerichte im Verfahren über die Anordnung einer Vormundschaft jeweils unter Hinweis auf das andere für unzuständig, ohne die Zuständigkeit eines dritten Amtsgerichts in Betracht zu ziehen, ist § 5 FGG anwendbar. Die Vorlage durch den Rechtspfleger ist zulässig, weil ein Zuständigkeitsstreit i. S. des § 5 FGG bereits dann gegeben ist, wenn sich Rechtspfleger der beteiligten Gerichte über die örtliche Zuständigkeit nicht einigen können. Für die Angelegenheiten des § 1773 Abs. 1 BGB ist nach § 3 Nr. 2a), § 14 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Eine Entscheidung des Richters vor Durchführung des Verfahrens nach § 5 FGG ist nicht erforderlich. 2. Die Zuständigkeit eines Gerichts nach § 4 FGG setzt voraus, daß ein Gericht in der Sache tätig geworden ist. Nimmt ein Gericht nur einen als Anregung aufzufassenden Antrag entgegen, und handelt es danach nur noch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit, so handelt es nicht in der Sache i. S. des § 4 FGG. 3. Das Kind teilt den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils (§ Abs. ). Zwar kann ein Elternteil für das Kind auch einen gewillkürten Wohnsitz an einem anderen Ort begründen (§ , § , § Abs. ); damit ist aber nicht notwendig die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes verbunden, weil auch für einen Minderjährigen ein Wohnsitz an mehreren Orten bestehen kann (§ Abs. ).