BayVerfGH - Beschluß vom 05.12.1980
Vf.26-VI-80
Normen:
BGB § 1361b; Bayerische Verfassung Art. 91, Art. 100, Art. 101, Art. 104, Art. 126; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;

BayVerfGH - Beschluß vom 05.12.1980 (Vf.26-VI-80) - DRsp Nr. 1998/7400

BayVerfGH, Beschluß vom 05.12.1980 - Aktenzeichen Vf.26-VI-80

DRsp Nr. 1998/7400

1. Hat das Oberlandesgericht letztinstanzlich über eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so ist trotz der Erschöpfung des Rechtsweges und der Tatsache, daß das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Hauptsacheprozeß ein selbständiges Verfahren bildet, eine gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. 2. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in einem Fall wie dem vorliegenden das Hauptsacheverfahren durchzuführen, um die von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen zu beseitigen und ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Normenkette:

BGB § 1361b; Bayerische Verfassung Art. 91, Art. 100, Art. 101, Art. 104, Art. 126; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;

Gründe: