OLG Celle - Beschluß vom 08.07.1994
17 W 20/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 3, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 174
NiedersRpfl 1994, 283

OLG Celle - Beschluß vom 08.07.1994 (17 W 20/94) - DRsp Nr. 1995/1406

OLG Celle, Beschluß vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 17 W 20/94

DRsp Nr. 1995/1406

1. In einer Gesamtschau ist für einen Abrechnungszeitraum einer Vergütung ein einheitlicher Stundensatz anzusetzen. 2. Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationsmerkmale zur Erhöhung des Ausgangsstundensatzes für die Vergütung nach §§ 1908e, 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB (hier: besondere Schwierigkeit der Führung der Betreuung und das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse) ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Höhe der Vergütung mehr als das Zweifache des Ausgangsstundensatzes beträgt. 3. Vorliegend ist es angemessen, dem Betreuungsverein für seinen Berufsbetreuer einen Stundensatz von 60 DM aus dem Vermögen des Betreuten zu gewähren, weil besondere Fachkenntnisse wegen der Sucht des Betreuten erforderlich sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 3, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 174
NiedersRpfl 1994, 283