OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.1997
20 W 269/97
Normen:
BGB § 1634 Abs. 3, § 1711 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 577
OLGReport-Frankfurt 1998, 164

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.1997 (20 W 269/97) - DRsp Nr. 1999/9693

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 20 W 269/97

DRsp Nr. 1999/9693

1. In Fällen, in denen das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann der nichteheliche Vater als Ausgleich grundsätzlich von der sorgeberechtigten Mutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. 2. Zum angemessenen Umfang der Auskunftserteilung gehört auch die Übermittlung eines Bildes des Kindes. 3. Der Auskunftsanspruch richtet sich bis zur Volljährigkeit des Kindes gegen den sorgeberechtigten Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 3, § 1711 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 577
OLGReport-Frankfurt 1998, 164