OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.05.1997
10 UF 161/96
Normen:
VAÜG § 2 ; SGBVI § 65, § 66, § 101 Abs. 3; BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1441

OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.05.1997 (10 UF 161/96) - DRsp Nr. 1999/1165

OLG Brandenburg, Beschluß vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 10 UF 161/96

DRsp Nr. 1999/1165

1. Ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die eine Partei die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, die andere Partei aber die werthöheren nicht angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, dann kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nur in Frage, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (hier: verneint). 2. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehemann und erhält die Ehefrau nunmehr eine Witwenrente, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erbracht wird. Vielmehr handelt es sich um eine vom Ehegatten abgeleitete Rente, wobei Versicherungsfall allein der Tod des Ehegatten, nicht aber das etwaige Vorhandensein von aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung auszugleichenden Versorgungsanwartschaften ist.